Pflegegradrechner
Pflegegradrechner
Professionelle Einschätzung des Pflegebedarfs
Selbstständigkeitsformen
selbständig
Die Person kann die Handlung beziehungsweise Aktivität in der Regel selbständig durchführen. Möglicherweise ist die Durchführung erschwert oder verlangsamt oder nur unter Nutzung von Hilfs-/Pflegehilfsmitteln möglich. Entscheidend ist jedoch, dass die Person keine personelle Hilfe benötigt. Vorübergehende oder nur vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen sind nicht zu berücksichtigen.
überwiegend selbständig
Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbständig durchführen. Dementsprechend entsteht nur ein geringer, mäßiger Aufwand für die Pflegeperson. Überwiegend selbständig ist eine Person also dann, wenn eine oder mehrere der folgenden Hilfestellungen erforderlich sind:
- Unmittelbares Zurechtlegen, Richten von Gegenständen meint die Vorbereitung einer Aktivität durch Bereitstellung sächlicher Hilfen, damit die Person die Aktivität dann selbständig durchführen kann.
- Aufforderung bedeutet, dass die Pflegeperson (gegebenenfalls auch mehrfach) einen Anstoß geben muss, damit die oder der Betroffene die jeweilige Tätigkeit allein durchführt.
- Unterstützung bei der Entscheidungsfindung bedeutet, dass zum Beispiel verschiedene Optionen zur Auswahl angeboten werden müssen, die Person danach aber selbständig entscheidet.
- Partielle Beaufsichtigung und Kontrolle meint die Überprüfung, ob die Abfolge einer Handlung eingehalten wird sowie die Kontrolle der korrekten und sicheren Durchführung.
- Punktuelle Übernahme von Teilhandlungen der Aktivität bedeutet, dass nur einzelne Handreichungen erforderlich sind, die Person den überwiegenden Teil der Aktivität aber selbständig durchführt.
- Anwesenheit aus Sicherheitsgründen: Wenn eine Person eine Aktivität selbständig ausführen kann, aber aus nachvollziehbaren Sicherheitsgründen die Anwesenheit einer anderen Person benötigt, trifft die Bewertung „überwiegend selbständig" zu.
überwiegend unselbständig
Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbständig durchführen. Es sind aber Ressourcen vorhanden, so dass sie sich beteiligen kann. Dies setzt umfassende Anleitung oder aufwendige Motivation auch während der Aktivität voraus oder ein erheblicher Teil der Handlung muss übernommen werden.
unselbständig
Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbständig durchführen beziehungsweise steuern, auch nicht in Teilen. Es sind kaum oder keine Ressourcen vorhanden. Die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle Teilhandlungen anstelle der betroffenen Person durchführen.
Fähigkeitsformen - Modul 2
0 = Fähigkeit vorhanden, unbeeinträchtigt
Die Fähigkeit ist (nahezu) vollständig vorhanden.
1 = Fähigkeit größtenteils vorhanden
Die Fähigkeit ist überwiegend (die meiste Zeit über, in den meisten Situationen), aber nicht durchgängig vorhanden. Die Person hat Schwierigkeiten, höhere oder komplexere Anforderungen zu bewältigen.
2 = Fähigkeit in geringem Maße vorhanden
Die Fähigkeit ist stark beeinträchtigt, aber erkennbar vorhanden. Die Person hat häufig oder in vielen Situationen Schwierigkeiten. Sie kann nur geringe Anforderungen bewältigen. Es sind Ressourcen vorhanden.
3 = Fähigkeit nicht vorhanden
Die Fähigkeit ist nicht oder nur in sehr geringem Maße (sehr selten) vorhanden.
Häufigkeitsformen - Modul 3
Häufigkeiten des Unterstützungsbedarfs
Es werden folgende Häufigkeiten des Unterstützungsbedarfs erfasst:
0 = nie oder sehr selten
Das Verhalten tritt nie oder nur sehr selten auf.
1 = selten
Das heißt ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen.
3 = häufig
Das heißt zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich.
5 = täglich
Das Verhalten tritt täglich auf.
Modul 5: Therapiebedingter Unterstützungsbedarf
Tabelle 1: Medizinische Maßnahmen (F 4.5.1 bis F 4.5.7)
Hier werden die Häufigkeiten der medizinischen Maßnahmen erfasst und in einen Durchschnittswert pro Tag umgerechnet.
Bewertung:
- 0 Punkte: keine oder seltener als einmal täglich
- 1 Punkt: mindestens ein- bis maximal dreimal täglich
- 2 Punkte: mehr als dreimal bis maximal achtmal täglich
- 3 Punkte: mehr als achtmal täglich
Tabelle 2: Wundversorgung und Therapie (F 4.5.8 bis F 4.5.11)
Hier werden die Häufigkeiten der Wundversorgung und Therapiemaßnahmen erfasst und in einen Durchschnittswert pro Tag umgerechnet.
Bewertung:
- 0 Punkte: nie oder seltener als einmal wöchentlich
- 1 Punkt: ein- bis mehrmals wöchentlich
- 2 Punkte: ein- bis unter dreimal täglich
- 3 Punkte: mindestens dreimal täglich
Tabelle 3: Zeit- und technikintensive Maßnahmen (F 4.5.12)
Diese Maßnahmen werden mit besonderen Punktwerten bewertet:
- Täglich: 60 Punkte (z.B. invasive Beatmung)
- Wöchentlich: Anzahl × 8,6 Punkte
- Monatlich: Anzahl × 2 Punkte
Tabelle 4: Arztbesuche und medizinische Einrichtungen (F 4.5.13 bis F 4.5.15)
Besuche werden mit folgenden Faktoren bewertet:
- Wöchentlich: Anzahl × 4,3 Punkte
- Monatlich: Anzahl × 1 Punkt
Tabelle 5: Diät und Verhaltensvorschriften (F 4.5.16)
Bewertung der Selbstständigkeit bei der Einhaltung von Diäten und Verhaltensvorschriften:
- 0 Punkte: entfällt oder selbständig
- 1 Punkt: überwiegend selbständig
- 2 Punkte: überwiegend unselbständig
- 3 Punkte: unselbständig
Bewertung Tabelle 3 & 4 zusammen
Die Punkte aus Tabelle 3 und 4 werden addiert und wie folgt bewertet:
- 0 bis unter 4,3: 0 Punkte
- 4,3 bis unter 8,6: 1 Punkt
- 8,6 bis unter 12,9: 2 Punkte
- 12,9 bis unter 60: 3 Punkte
- 60 und mehr: 60 Punkte
Gesamtbewertung Modul 5
Alle Teilergebnisse werden addiert und mit 20% gewichtet:
- 0 Punkte: 0 gewichtete Punkte
- 1 Punkt: 5 gewichtete Punkte
- 2-3 Punkte: 10 gewichtete Punkte
- 4-5 Punkte: 15 gewichtete Punkte
- 6-15 Punkte: 20 gewichtete Punkte